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Einführung
in das Denkmalrecht
1.
Denkmalschutzgesetze und Behörden |
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Denkmalschutz
ist in Deutschland
Sache der Bundesländer, von denen jedes ein
eigenes Denkmalschutzgesetz
(DSchG) geschaffen
hat. Eine Liste von online verfügbaren Fassungen der Gesetze
findet
sich auf der Seite www.denkmalliste.org [1].
Die in den 16 Gesetzen festgelegten
Begrifflichkeiten und Abläufe weichen zum Teil voneinander ab.
Für die
Praxis haben diese Unterschiede jedoch nur geringe Bedeutung.
Zuständig
für die Arbeit vor Ort
sind in der Regel lokale Behörden der Städte oder
Kreise, häufig
»Untere
Denkmal(schutz)behörde« genannt. Sie sind
auch
Ansprechpartner für die
Eigentümer von Denkmälern, wenn es etwa um die
Genehmigung von
baulichen Eingriffen oder Fördermöglichkeiten
geht [2 (Kontaktdaten)].
Übergeordnete
Fachbehörden beraten die Unteren
Denkmalbehörden und
sind bei
bestimmten Entscheidungsprozessen mit eingebunden oder sogar
weisungsbefugt.
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2.
Was ist ein Denkmal? |
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Ein
Gebäude kann per Gesetz als
Denkmal vor Zerstörung oder baulichen Eingriffen
geschützt werden, wenn
es
Denkmaleigenschaft besitzt. In den Denkmalschutzgesetzen (DSchG) sind
Kriterien
festgelegt, die als Maßstab bei der Beurteilung von
Gebäuden dienen
sollen. Im Denkmalschutzgesetz von Baden-Württemberg
heißt es
beispielsweise in § 2:
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(1)
Kulturdenkmale im
Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von
Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen,
künstlerischen oder
heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches
Interesse besteht.
(2)
Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör,
soweit es mit der
Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet.
(3)
Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
1. die
Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen
Erscheinungsbild von erheblicher
Bedeutung ist (§15 Abs. 3), sowie
2. Gesamtanlagen
(§19). [3] |
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Die Denkmalschutzgesetze der anderen
Bundesländer sind in diesem Punkt ähnlich weit
gefasst, um der
Bandbreite von Denkmälern vom Schloss bis zur Industrieanlage
gerecht
zu werden.
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3.
Unterschutzstellung und die Denkmalliste |
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Weist
ein Gebäude Denkmaleigenschaft
auf, so leiten die Denkmalbehörden ein
Unterschutzstellungsverfahren
ein. Die genauen Abläufe dieses Verfahrens
unterscheiden sich
in den Bundesländern ebenso wie die Rechtsakte, mit denen ein
Gebäude
zu einem Denkmal wird (Beispiel
unter 5). In einigen Bundesländern wird
ein Objekt durch die Eintragung in ein Denkmalverzeichnis –
bezeichnet
als Denkmalliste oder Denkmalbuch – unter den Schutz des
DSchG
gestellt. Die Eintragung stellt einen Verwaltungsakt dar; man spricht
vom »konstitutiven System«, wie es beispielsweise
im
Denkmalschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen (§ 3) vorgesehen
ist:
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(1)
Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern,
ortsfesten Bodendenkmälern
und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen.
[...] Mit
der Eintragung oder der vorläufigen Unterschutzstellung
unterliegen sie
den Vorschriften dieses Gesetzes. [4] |
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Im
Gegensatz dazu ist beim
nachrichtlichen System der Schutz nicht von der Eintragung
abhängig,
sondern wird allein durch behördliche Feststellung der
Denkmaleigenschaft erlangt. So heißt es in § 3 des
Brandenburgischen
Denkmalschutzgesetzes:
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(1)
Denkmale sind
nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste)
einzutragen. Der Schutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Eintragung
der Denkmale in die Denkmalliste abhängig. [5] |
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In verschiedenen Ländern
werden auch
Mischsysteme angewandt. In Baden-Württemberg etwa gilt das
nachrichtliche System, aber Kulturdenkmale von besonderer
Bedeutung
werden zusätzlich in einer Liste geführt, die als
»Denkmalbuch«
bezeichnet wird (DSchG § 12).
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4.
Eintragung in die Denkmalliste und
Einsichtnahme |
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Die
Führung der Denkmallisten erfolgt in der
Regel durch die lokalen Denkmalbehörden, in
manchen
Bundesländern aber auch durch die Landesämter
als
übergeordnete
Fachbehörden. Die Denkmalverzeichnisse enthalten alle
Denkmäler; davon
ausgenommen sind in einigen Denkmalschutzgesetzen (DSchG) allerdings
bewegliche Denkmäler oder Denkmäler im
Staatseigentum. Die
Denkmalverzeichnisse gliedern sich nach Arten von
Denkmälern, wie Baudenkmäler oder bewegliche
Denkmäler. Der
Eintrag in der Denkmalliste
beinhaltet Angaben zum Denkmal allgemeiner Art (Bezeichnung, Ort,
teilweise Kataster- und Grundbuchdaten oder Name des
Eigentümers), zur
Denkmaleigenschaft (wesentliche Merkmale) und zum Eintrag selbst
(Datum, zuständige Denkmalbehörde).
Denkmallisten
können bei den
Unteren
Denkmalbehörden von Jedermann eingesehen werden.
Eine
Ausnahme
stellen die Listen der beweglichen Denkmäler dar, bei denen
nach
verschiedenen Denkmalschutzgesetzen ausschließlich den
Eigentümern
Einsicht gewährt wird. Rechtlich nicht verbindliche
Abschriften der
Denkmalliste werden in vielen Ländern im Internet zur
Verfügung
gestellt. Einen Überblick über die online
publizierten Verzeichnisse
bietet die Seite www.denkmalliste.org [6].
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5.
Quellen
und weiterführende Links |
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